Doppelbelastungen aus dem EU-EHS und dem nEHS sollen grundsätzlich vermieden werden. Wird ein Brennstoff im Anwendungsbereich des BEHG an eine dem EU-EHS unterliegende Anlage geliefert und dort eingesetzt, fallen die Emissionen dieses Brennstoffs unter beide Systeme. Zur Vermeidung einer solchen Doppelbelastung sieht das BEHG aktuell zwei Mechanismen vor:

  • Ex ante Vermeidung: Vorzugsweise können Inverkehrbringer ihre Abgabeverpflichtung um die an EU-EHS­Anlagen gelieferten und dort eingesetzten Brennstoffmengen reduzieren. Damit fällt der nationale CO2-Preis für den Brennstoffverbrauch der EHS-Anlage gar nicht erst an. Dies funktioniert allerdings nur bei direkten Lieferbeziehungen (z. B. bei Erdgas als Brennstoff). Hierfür muss der EU-EHS-Anlagenbetreiber sowohl die Brennstoffmenge als auch die Berücksichtigung der Anlage im EU-EHS glaubhaft darlegen können und zudem im Jahr darauf den Nachweis für die erfolgte Einbringung der EU-EHS-Zertifikate liefern.
  • Ex post Kompensation: Kann eine Doppelbelastung im Vorhinein nicht vermieden werden, so sieht das BEHG eine nachträgliche, vollständige finanzielle Kompensation vor.[1] Diese ist durch den Betreiber einer EU-EHS­Anlage entsprechend zu beantragen.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Mechanismen ist noch durch eine Rechtsverordnung zu regeln.[2]

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