Leitsatz

Ist die Investitionsabsicht, die nach der damaligen Gesetzesfassung zu fordern war, ausreichend glaubhaft gemacht, ist ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal "Finanzierungszusammenhang", das der Bundesfinanzhof nach der Rechtslage vor 2008 ohne gesetzliche Grundlage gefordert hatte, nicht mehr zu prüfen. Der Investitionsabzugsbetrag kann deshalb auch nachträglich, im Urteilsfall in einer berichtigten Steuererklärung im Laufe des dritten folgenden Jahres, erstmals geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Laufe des Jahres 2008 mit der Errichtung eines gewerblichen Unternehmens begonnen und bis Ende des Jahres einen Teil der geplanten Investitionen durchgeführt. Erst im Rahmen einer berichtigten Steuererklärung 2008 beantragte er im März 2011 einen Investitionsabzug für einige Anschaffungen, die er Ende 2008 für die Jahre 2009 bis 2011 geplant und dann tatsächlich durchgeführt hatte. Das Finanzamt versagte die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag, weil es an dem zu fordernden Finanzierungszusammenhang mit den bereits durchgeführten Investitionen fehle.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Wegen der ab 2008 geänderten Rechtslage sei der Finanzierungszusammenhang nicht mehr zu fordern. Das Gesetz verlange eine Investitionsabsicht (nach der Rechtslage 2008, nicht mehr ab 2016) und eine rückwirkende Korrektur (Gewinnerhöhung) für das Abzugsjahr, wenn die Investition unterbleibt. Das Wahlrecht zugunsten der Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag könne deshalb auch nachträglich und nach der Anschaffung der Wirtschaftsgüter ausgeübt werden, wenn an dem früheren Bilanzstichtag die Investitionsabsicht bestand.

 

Hinweis

Da noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Streitfrage ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Man kann zwar hoffen, der Bundesfinanzhof werde sich der überzeugenden Argumentation des Finanzgerichts anschließen. Gleichwohl ist zu empfehlen, vorsichtshalber den Gesichtspunkt des Finanzierungszusammenhangs im Auge zu behalten und den Sachverhalt entsprechend zu gestalten, soweit das im Einzelfall ohne größeren Aufwand möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016, 11 K 11050/14

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