Leitsatz

Muss ein Gesellschafter Darlehensrückführungen und empfangene Zinsen wieder an die GmbH zurückzahlen, da das Darlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter hatte, so kann er diese Zahlungen nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzen. Bei den Zahlungen handelt es sich viel mehr um Einlageleistungen, die als nachträgliche Anschaffungskosten zu werten sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger war an einer GmbH mit 49 % am Stammkapital beteiligt. Nach Kapitalerhöhungen und der Aufnahme neuer Gesellschafter war der Kläger im Streitjahr 2000 nur noch mit weniger als 10 % beteiligt. Auch das Geschäftsführeramt hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits abgegeben und war als Prokurist nur noch zusammen mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Der Kläger hatte der GmbH seit dem Gründungsjahr 1991 Darlehen zur Verfügung gestellt, die die GmbH bis 1999 vollständig zurückgeführt hat und für die die GmbH erhebliche Zinszahlungen geleistet hat. Nach Beanstandung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde festgestellt, dass die ausgereichten Darlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter hatten, sodass der Kläger nach §§ 31, 32a GmbHG verpflichtet war, Darlehenssumme und empfangene Zinsen wieder an die GmbH zurückzuzahlen. Dieser Verpflichtung kam der Kläger im Jahr 2000 nach und zahlte an Zinsen einen Betrag von insgesamt 24.144 DM zurück sowie die gesamte zurückgewährte Darlehenssumme. Der Kläger machte die Rückzahlung in seiner Steuererklärung 2000 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt behandelte die Zahlung jedoch als verdeckte Einlage in die GmbH.

 

Entscheidung

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Es erkannte zwar grundsätzlich an, dass die Rückzahlung von Gewinnanteilen aus Gesellschaften und Zinserträgen, die versteuert wurden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG), unter Umständen im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein können. Für das Finanzgericht kam es jedoch darauf nicht an, da es eine verdeckte Einlage annahm. Das Finanzgericht ging davon aus, das die ursprünglichen Auszahlungen an den Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinn von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind. Diese können jedoch nicht rückgängig gemacht werden, weil sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Diese Veranlassung nahm das Gericht auch dann an, wenn die GmbH einen Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG gegen den Gesellschafter geltend macht. Kommt es zu nach dieser Vorschrift verbotenen Auszahlungen, so findet auch die Rückzahlung ihre Grundlage in Gesellschaftsverhältnis. Eine negative Einnahme aus Kapitalvermögen kommt dann nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 29.8.2000, VIII R 7/99, BStBl 2001 II S. 173). Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sah das Gericht auch hinsichtlich der Zinsen an. Handelsrechtlich kommt auch die Privilegierung der Eigner von Zwerganteilen gemäß § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter Geschäftsführer oder aber Prokurist ist, der den Geschäftsführern gleichgestellt wird. Im Kapitalersatzrecht unterliegt der Minderheitsgesellschafter als Prokurist den gleichen Regeln wie als Geschäftsführer, auch wenn lediglich eine sog. unechte Gesamtvertretung zu verzeichnen ist, wenn er also stets nur zusammen mit einem Geschäftsführer zeichnen darf.

 

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es für den Fall der unechten Gesamtvertretung keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Einlagencharakter gibt. An der Richtigkeit der Entscheidung dürfen erhebliche Zweifel gehegt werden. Der Kläger war Minderheitsgesellschafter und hat in der GmbH alleine nichts mehr ausrichten können. Bei der unechten Gesamtvertretung muss der Kläger eben für jedes Rechtsgeschäft zusätzlich die Zustimmung eines Geschäftsführers einholen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht bei einer so ausgeprägten Machtlosigkeit des Klägers davon ausgeht, dass er wie ein Geschäftsführer behandelt wird, der im Gegensatz zu ihm die Geschäfte kontrolliert.

Richtig ist zwar, dass die Kommentarliteratur zum GmbHG keinen Unterschied zwischen Geschäftsführer und Prokurist macht, weil es allein um die Kapitalerhaltung und den unzulässigen Abfluss bei der GmbH geht. Steuerrechtlich haben diese Erwägungen allerdings keine Aussagekraft, soweit es um die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung geht. Diese kann bei einem weit gehend entmachteten Minderheitsgesellschafter eben nicht angenommen werden, wobei es auf den Zeitpunkt der - zweiten und erzwungenen - Rückzahlung an die GmbH und nicht des Erstrückzahlung an ihn ankommt. Hat er aber auf die Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss, ist es nur gerecht, dass er im Jahr der Erstattung die vorausgehende Versteuerung der Kapitalerträge steuerlich rückgängig machen kann, am zweckmäßigsten durch den Ansatz negativer Einnahmen. Es steht zu hoffen, dass der BFH die weite Auslegung des Finanzgerichts einschränk...

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