Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grund nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann –,
  • dass ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt und
  • dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.

Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden. Das setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen.

Diese Voraussetzungen werden im Regelfall vorliegen

  • bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder
  • bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung.

Auch kann eine Verpflichtung, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, zur Bildung einer Rückstellung führen. Das setzt allerdings einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus.

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