Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers nach Ablauf des Kalenderjahres durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt.[1] Eine Antragstellung für 2023 ist damit mit dem Beginn des Veranlagungsverfahren für die Einkommensteuer 2023 im ersten Quartal 2024 möglich. Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre.[2]

Die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für die Berechnung der Mobilitätsprämie bindend, auch wenn es sich insoweit um keinen Grundlagenbescheid handelt. Macht der Arbeitnehmer abweichend von seinem bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich eine höhere Entfernungspauschale geltend, kann dies nur dann zu einer Erhöhung der Mobilitätsprämie führen, wenn die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung eine gleichzeitige Änderung des Einkommensteuerbescheids zulassen.[3]

Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt. Bei Arbeitnehmern gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Allerdings wird die Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt, wenn keine Veranlagungspflicht besteht und kein Antrag auf Erstattung zuviel bezahlter Lohnsteuer gestellt wird.[4] Dadurch ist sichergestellt, dass der Einkommensteuerbescheid nur die Erstattung der Mobilitätsprämie zum Inhalt hat. Ansonsten mindert die Mobilitätsprämie die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Verrechnung.

Das Verfahren zur Gewährung einer Mobilitätsprämie ist Bestandteil des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens. Es gelten insoweit die Vorschriften der Abgabenordnung, die für die Festsetzung der Einkommensteuer zu beachten sind. Für den Bescheid über die Festsetzung der Mobilitätsprämie ist deshalb als Rechtsbehelfsmöglichkeit der Einspruch gegeben, ebenso sind die Korrekturvorschriften der §§ 172ff. AO anzuwenden.

[1] § 105 Abs. 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.
[4] § 105 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 2020.

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