Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Abschluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.[1]

Werden Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erklärungserstellung betraut, gilt eine grundsätzliche Fristverlängerung bis Ende Februar bzw. bei Land – und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis Ende Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.[2]

Allerdings ist die gesetzliche Neuregelung auch mit einer sehr weitgehenden Möglichkeit der Vorabanforderung von Steuererklärungen bis hin zu einer zufallsbasierten Vorabanforderung ausgestattet.[3]

Sofern die Finanzverwaltung ein sog. Kontingentierungsverfahren anbietet (derzeit in Bayern und Nordrhein – Westfalen), kann durch die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren die zufallsbasierte Vorweganforderung vermieden werden.[4]

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