BMF, 18.7.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087

Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5.2.2018 (BStBl 2018 I S. 289)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG), BStBl 2018 I S. 289, mit Wirkung vom 1.1.2018 in der folgenden Fassung:

„1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung, der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeit https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_080208_boersenInvG.html).”

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 138 Abs. 2

AO 1977 § 138b

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 815

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