1 Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1. |
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG sowie Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden, |
2. |
Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO, |
4. |
Notare, Notarassessoren und Notariatsverwalter, |
5. |
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden, |
6. |
Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO, |
7. |
registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG sowie |
8. |
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. |
2 Mitteilungen
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung beziehungsweise Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO, § 18 Absatz 1 RDG):
1. |
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; |
2. |
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; |
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Ziffern 1 oder 2 ist in der Regel abzusehen;
3. |
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; |
4. |
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden; |
5. |
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen; |
6. |
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
a) |
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen; |
b) |
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren; |
c) |
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, zum Beispiel
bb) |
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO, |
cc) |
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA); |
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7. |
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand; |
8. |
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen; |
9. |
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des FamFG und den Unterbringungsgesetzen der Länder. |
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
3 Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,