(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).

 

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

 

(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Anmerkung:

Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß).

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