Überblick

Für den Arbeitslohn aus sog. Minijobs ist die Begriffsbestimmung der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht und im Lohnsteuerrecht einheitlich. Dagegen weichen die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die an das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung geknüpft sind, voneinander ab.

Durch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge bleiben Minijobs bis zu einem regelmäßigen Arbeitslohn von 520 EUR monatlich für den Arbeitnehmer dem Grunde nach abgabenfrei. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen jedoch der Rentenversicherungspflicht, sodass eine völlige Abgabenfreiheit nicht besteht. Diese wird nur herbeigeführt, wenn der Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lässt.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist mit Wirkung v. 1.1.2023 aufgehoben worden. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits bisher schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Da es eine Verdienstgrenze nicht mehr gibt, wirken sich Minijobs nicht negativ auf Altersrenten aus, die vor dem Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente (§ 235 Abs. 1 SGB VI) bezogen werden. Das gilt auch für Altersrenten von Personen, die eine ungekürzte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bei 45 Versicherungsjahren beziehen (§ 236b SGB VI).

Welche Auswirkungen sich durch den Minijob für Bezieher von Kurzarbeitergeld ergeben können, s. unter "Steuerfreie Einnahmen-ABC" – Stichwort Lohnersatzleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 35a, 40a EStG sowie in §§ 8, 8a SGB IV. Die Lohnsteuer-Richtlinien enthalten zusätzliche Verwaltungsbestimmungen in R 40a.1 LStR (kurzfristig Beschäftigte) und R 40a.2 LStR (geringfügig entlohnte Beschäftigte).

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