Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen sind auch dann zusammenzurechnen, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von kurzfristigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen ist nicht möglich.

Es ist jeweils bei Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit anderen im laufenden Kalenderjahr schon ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreiten. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigung, die von den Arbeitgebern unter Angabe der Personengruppe 110 gemeldet werden. Wird durch das Zusammenrechnen die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigungen Versicherungspflicht.

 
Wichtig

Zusammenrechnung bei jahresübergreifender Beschäftigung

Dies gilt auch, wenn eine über den Kalenderjahrwechsel hinausgehende kurzfristige Beschäftigung für sich genommen die Zeitgrenzen nicht überschreitet. Nur für den Fall, dass ggf. zusammen mit anderen kurzfristigen Beschäftigungen im ersten Kalenderjahr die Kurzfristigkeitsgrenzen nicht überschritten sind, tritt Versicherungsfreiheit ein. Wird die Grenze aber durch das Zusammenrechnen überschritten, stellt auch der in das nächste Kalenderjahr hineinreichende Teil der befristeten Beschäftigung keine kurzfristige Beschäftigung dar. Auch hier gilt der Grundsatz[1] kein Wechsel in der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit durch den Kalenderjahrwechsel.[2]

Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.[3]

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