Eine zeitliche Begrenzung muss für die Beschäftigung entweder aus ihrer Eigenart oder aus der vertraglichen Vereinbarung folgen. Eine zeitliche Beschränkung nach der Eigenart der Beschäftigung liegt vor, wenn aus Art, Wesen oder Umfang der zu verrichtenden Arbeiten keine längere Arbeitszeit denkbar ist, wie z. B. Saisonarbeiten.

Die Zeitgrenze von 3 Monaten einerseits und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen andererseits sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung.[1] Die anzuwendende Zeitgrenze richtet sich entgegen der früheren Verfahrensweise nicht nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (z. B. 4- oder 5-Tagewoche). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens 3 Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.

Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen ist anstelle des 3-Monats-Zeitraums mit 90 Kalendertagen zu rechnen.

Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Zeitgrenze liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr vor. Vereinbaren die Parteien während des Verlaufs der kurzfristigen Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Absicht eine Verlängerung, die zur Überschreitung der Zeitgrenze führt, liegt vom Tag der Verlängerung an eine versicherungsfreie Beschäftigung bereits nicht mehr vor.

Besonderheiten gelten für die Berechnung der Kurzfristigkeitsgrenzen beim Jahreswechsel 2023/2024. Übersteigt die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses insgesamt die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen, liegt eine kurzfristige Beschäftigung auch insoweit nicht vor, als bezogen auf das einzelne Kalenderjahr die Zeitgrenzen eingehalten sind.

Das gilt auch, wenn eine Beschäftigung am 1.10.2023 begonnen hat und bis zum 31.1.2024 dauern würde. In diesem Fall tritt Versicherungspflicht am 1.10.2023 ein, die bis zum 31.1.2024 andauert. Obwohl im Januar 2024 die Beschäftigung nur 1 Monat beträgt, ist in der Gesamtbetrachtung der Beschäftigung (beginnend ab 1.10.2023) die 3-Monatsfrist insgesamt überschritten.

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