Eine kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Tätigkeit innerhalb des laufenden Kalenderjahrs aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglicher Regelung von vornherein auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Befristung im Voraus maßgebend
Wichtig ist, dass die Befristung im Voraus vertraglich vereinbart ist oder sich diese bereits aus der Art, dem Wesen und dem Umfang der Arbeit ergibt.
Befristung durch die Art der Tätigkeit
Ein Warenhaus stellt eine Aushilfe für die Dauer des Winterschlussverkaufs ab 30.1. ein, ohne dass ein Ende der Beschäftigung vertraglich vereinbart wird. Da im Voraus feststeht, dass die Dauer des Winterschlussverkaufs 3 Monate nicht überschreitet, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
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