Die Sozialversicherung kennt 2 Fallgruppen der geringfügigen Beschäftigung. Das Gesetz unterscheidet in geringfügig entlohnte Beschäftigungen[1] und geringfügig kurzfristige Beschäftigungen.[2]
Die Übereinstimmungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht betreffen geringfügig entlohnte Arbeitnehmer. Für kurzfristige Beschäftigungen[3] gelten sowohl bei der Sozialversicherung als auch bei der Steuer deutlich voneinander abweichende Regelungen.[4]
Beratungsbefugnis auf Minijobs im Privathaushalt beschränkt
Zu beachten ist, dass für Lohnsteuerhilfevereine für den Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Beratungsbefugnis besteht. Ausgenommen sind Arbeitgeberpflichten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG.[5]
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