Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Summe der Arbeitsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze liegt , tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch ein. Die Einzugsstelle kontrolliert, ob Zusammenrechnungen vorzunehmen sind und ob dadurch die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr vorliegen. Die Versicherungspflicht tritt dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein (Minijobzentrale oder Träger der Rentenversicherung).

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers einholen, dass kein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt

Beschäftigt der Unternehmer einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht im Monat, darf er ihn als Minijobber behandeln. Es ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lässt, dass er kein weiteres Beschäftigungsverhältnis ausübt. Unterlässt es der Arbeitgeber, sich vom Arbeitnehmer die erforderlichen Daten geben zu lassen, läuft er Gefahr, dass er für zurückliegende Jahre Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Ob die Aussagen des Arbeitnehmers stimmen, braucht er aber nicht zu kontrollieren.

Es sind nur Minijobs zusammenzurechnen. Besteht neben einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber noch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, werden beide getrennt voneinander behandelt. Minijob und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sind allerdings nebeneinander beim selben Arbeitgeber nicht möglich.

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