Neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ab 1.1.2024 538,01 EUR) darf nur ein Minijob ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und unterliegt dann der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Der Minijob, den der Arbeitnehmer zuerst aufgenommen hat, wird pauschal abgerechnet.
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Ehegatten möglich
Ein Unternehmer kann auch mit seinem Ehegatten ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Er braucht nur den pauschalen Abzug von 30 % an die Minijobzentrale zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte bei einem anderen Arbeitgeber für mehr als 538 EUR (ab 1.1.2024) im Monat beschäftigt ist .
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