Die Jobkombinationen können unterschiedlich ausfallen und haben auch unterschiedliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen.

8.1 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Ein Arbeitnehmer kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Solange die Summe der Arbeitslöhne aus den Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, zahlt der Arbeitgeber nur die pauschalen Beträge. Liegt die Summe der Arbeitslöhne aus mehreren Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze, tritt ab dem Tag der Überschreitung Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

8.2 Hauptbeschäftigung und Minijob

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ab 1.1.2024 538,01 EUR) darf nur ein Minijob ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und unterliegt dann der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Der Minijob, den der Arbeitnehmer zuerst aufgenommen hat, wird pauschal abgerechnet.

 
Praxis-Tipp

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Ehegatten möglich

Ein Unternehmer kann auch mit seinem Ehegatten ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Er braucht nur den pauschalen Abzug von 30 % an die Minijobzentrale zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte bei einem anderen Arbeitgeber für mehr als 538 EUR (ab 1.1.2024) im Monat beschäftigt ist .

8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Summe der Arbeitsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze liegt , tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch ein. Die Einzugsstelle kontrolliert, ob Zusammenrechnungen vorzunehmen sind und ob dadurch die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr vorliegen. Die Versicherungspflicht tritt dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein (Minijobzentrale oder Träger der Rentenversicherung).

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers einholen, dass kein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt

Beschäftigt der Unternehmer einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht im Monat, darf er ihn als Minijobber behandeln. Es ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lässt, dass er kein weiteres Beschäftigungsverhältnis ausübt. Unterlässt es der Arbeitgeber, sich vom Arbeitnehmer die erforderlichen Daten geben zu lassen, läuft er Gefahr, dass er für zurückliegende Jahre Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Ob die Aussagen des Arbeitnehmers stimmen, braucht er aber nicht zu kontrollieren.

Es sind nur Minijobs zusammenzurechnen. Besteht neben einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber noch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, werden beide getrennt voneinander behandelt. Minijob und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sind allerdings nebeneinander beim selben Arbeitgeber nicht möglich.

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