5.1 Arbeitnehmer muss den Minijob nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben
Der Minijob ist in 2024 ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit einem Monatslohn von maximal 538 EUR Die Besonderheit besteht darin, dass der Arbeitgeber statt der üblichen Lohnnebenkosten vom Arbeitsentgelt nur die pauschalen Beträge zu zahlen hat. Die Geringverdienergrenze ist eine monatliche Obergrenze. Das bedeutet, dass auch ein niedrigerer Arbeitslohn vereinbart werden kann. Mit der Vereinbarung eines Minijobs kann erreicht werden, dass mit der pauschalen Lohnsteuer von 2 % die Besteuerung abgeschlossen ist, d. h., der Verdienst aus dem Minijob wird nicht in die Einkommensteuererklärung einbezogen. Der Minijob kann mit einem Hauptarbeitsverhältnis oder einer kurzfristigen Beschäftigung kombiniert werden.
5.2 Arbeitgeber kann bei Krankheit Lohnkosten von der Minijobzentrale zurückholen
Zuständig für die Minijobs und die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beträge ist die Knappschaft-Bahn-See. Informationen und Formulare können unter der Internetadresse www.minijob-zentrale.de abgerufen werden.
Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitgeber haben gegenüber Minijobbern grundsätzlich dieselben Verpflichtungen wie bei jedem anderen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis auch. Der Minijobber hat Anspruch auf Urlaub und im Krankheitsfall auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber sich allerdings 80 % der Lohnkosten von der Minijob-Zentrale zurückholen.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, kommt ggf. eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Betracht.
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