Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15 %. Der Minijobber, der rentenversicherungspflichtig ist, stockt den Rentenversicherungsbeitrag auf den normalen Beitragssatz auf.

Die geringe Differenz von derzeit 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).

3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist zurzeit (seit 2020) nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann

  • ggf. früher in Rente gehen,
  • Leistungen zur Rehabilitation erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
  • einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass

  • sich der Rentenanspruch erhöht und
  • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, z. B. die sog. Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.

3.2 Was bei Arbeitnehmern in Privathaushalten gilt

Die Regelungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier beträgt der Eigenanteil 13,6 % (Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 % und dem vollen Beitragssatz von 18,6 %). Der Eigenanteil liegt somit deutlich über dem der Minijobs im gewerblichen Bereich.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit seiner Beitragsanmeldung nachweisen.

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