Der monatliche Arbeitslohn eines Minijobbers darf 450 EUR nicht übersteigen. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass die Arbeitszeit so festgelegt wird, dass diese, multipliziert mit dem Mindestlohn, nicht zu einer Überschreitung der 450-EUR-Grenze führt. Bereits bestehende Branchenmindestlöhne haben weiterhin Bestand, soweit diese höhere Mindestlöhne je Stunde vorsehen.

Der Mindestlohn für die Zeit ab dem 1.1.2021 ist wie folgt festgelegt worden:

 
ab dem 1.1. 2021 bis 30.6.2021: 9,50 EUR
ab dem 1.7.2021 bis 31.12.2021: 9,60 EUR
ab dem 1.1.2022 bis 30.6.2022: 9,82 EUR
ab dem 1.7.2022: 10,45 EUR
ab dem 1.10.2022 (Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 = 520 EUR) 12,00 EUR

Arbeitgeber müssen bei allen Minijobs prüfen, wie sich der jeweilige Mindestlohn pro Stunde auswirkt. Bei einer Arbeitszeit von

  • 45 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,82 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (45 × 9,82 EUR =) 441,90 EUR;
  • 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,82 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (46 × 9,82 EUR =) 451,72 EUR;
  • 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 10,45 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (46 × 10,45 EUR =) 449,35 EUR;
  • 44 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 10,45 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (44 × 10,45 EUR =) 459,80 EUR.

Die vorstehenden Berechnungen zeigen, dass dann, wenn die Höchstgrenze ausgeschöpft werden soll, die Arbeitszeit immer wieder reduziert werden muss. Im Jahr 2022 muss die Anpassung zum 1.1. und zum 1.7. erfolgen. Ab dem 1.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12,00 EUR pro Zeitstunde erhöht. Dafür steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR, sodass sich bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat und einem Stundenlohn von 12,00 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von 516,00 EUR ergibt.

 
Wichtig

Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird, wobei im Jahr 2022 die Monate Januar bis September und Oktober bis Dezember gesondert betrachtet werden müssen. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen. Zum 1.10.2022 ist unabhängig davon eine gesonderte Prüfung erforderlich.

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