Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses Informationen erhalten, die ihm nur der Arbeitnehmer geben kann. Mündliche Auskünfte reichen als Absicherung des Arbeitgebers nicht aus. Nach der Beitragsverfahrensverordnung ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, sich die Informationen schriftlich geben zu lassen.

Der Minijobber ist gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen. Der Unternehmer muss darauf bestehen, dass die Checklisten vom Minijobber ausgefüllt und ihm übergeben werden. Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.[1] Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen u. U. Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

 
Praxis-Tipp

Arbeitgeber müssen für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers Nachweise erbringen

Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu können Checklisten dienen, mit denen die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung festgestellt werden kann. Im Einzelfall kann die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein.

Die Angaben des Arbeitnehmers müssen durch entsprechende Nachweise, z. B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung, belegt und durch seine Unterschrift bestätigt werden. Nur dann sind die Angaben des Minijobbers i. S. d. Beitragsverfahrensverordnung dokumentiert. Der Arbeitgeber ist nach der Beitragsverfahrensverordnung dazu verpflichtet, die Angaben zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Checkliste ersetzt nicht die Anmeldung des geringfügig Beschäftigten oder den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten.

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