Beschäftigt der Unternehmer Schüler, z. B. während der Ferien, fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Dies gilt jedoch nur für Schüler allgemein bildender Schulen, wie Haupt- oder Realschulen und Gymnasien, nicht aber bei Schülern eines Abendgymnasiums. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Schüler wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Versicherungsfreiheit liegt nur vor, wenn es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um ein Betriebspraktikum handelt.

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