Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Löhne für Minijobs 4195 6035   Lohn und Gehalt
Pauschale Steuer für Aushilfen 4199 6040   Lohn und Gehalt
Gesetzliche soziale Aufwendungen 4130 6110   Lohn und Gehalt

So kontieren Sie richtig!

Für Minijobber fallen 30 % pauschale Abgaben an (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die geringe Differenz von 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Den Lohnaufwand für Minijobs erfasst der Unternehmer auf dem Konto "Löhne für Minijobs" 4195 (SKR 03) bzw. 6035 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Löhne für Minijobs

an Bank

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