Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Löhne für Minijobs | 4195 | 6035 | Lohn und Gehalt | |
Pauschale Steuer für Aushilfen | 4199 | 6040 | Lohn und Gehalt | |
Gesetzliche soziale Aufwendungen | 4130 | 6110 | Lohn und Gehalt |
So kontieren Sie richtig!
Für Minijobber fallen 30 % pauschale Abgaben an (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die geringe Differenz von 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Den Lohnaufwand für Minijobs erfasst der Unternehmer auf dem Konto "Löhne für Minijobs" 4195 (SKR 03) bzw. 6035 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne für Minijobs |
an Bank |
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