1. Gilt die Neuberechnung der SV-Beiträge nur für neue Midijobs oder auch für bereits bestehende Midijobs?

Die Berechnung gilt ab 1.10.2022 für alle Midijobs, also auch für bestehende.

Ausnahme: Für Arbeitnehmer mit einem Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR gilt bis 31.12.2023 eine Sonderregelung nach der die alte Berechnung in der AV und ggf. in der KV/PV weiterhin anzuwenden ist (Bestandsschutzregelung).
2. Wie wirken sich die neuen Berechnungsformeln auf die Sozialversicherungsbeiträge aus?

Durch die neuen Berechnungsformeln werden Arbeitnehmer stärker entlastet und zahlen weniger Beiträge als zuvor. Der Arbeitgeber zahlt im Vergleich zum Arbeitnehmer prozentual gesehen mehr. An der unteren Grenze sind die Beiträge von der Höhe her mit denen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vergleichbar. Der Arbeitgeberanteil verringert sich jedoch mit steigendem Arbeitsentgelt. An der oberen Grenze des Übergangsbereichs wird die normale Beitragsverteilung von ca. 20 % erreicht.

Auf evtl. Entgeltersatzleistungen und die Rente wirken sich die niedrigeren Beiträge nicht aus. Diese werden weiterhin auf Basis des tatsächlichen Entgelts errechnet.
3. Wie wirkt sich der neue Übergangsbereich auf Werkstudenten aus?
Bei einem Entgelt über 520 EUR wirken sich die Änderungen – abgesehen von der neuen Berechnungslogik für die RV-Beiträge – nicht aus. Es gilt weiterhin die Werkstudentenregelung. Beträgt das Entgelt jedoch 450,01 EUR bis 520 EUR, ist das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu prüfen.
4. Welche Auswirkung hat die dynamisierte Geringfügigkeitsgrenze auf den Midijob?
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich ab 1.10.2022 am gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze mit jeder Mindestlohnerhöhung verändert. Damit steigt auch die Untergrenze für den Übergangsbereich. Die Obergrenze von 1.600 EUR ist grundsätzlich als feste Grenze definiert. Zum 1.1.2023 steigt sie aber erneut und beträgt dann 2.000 EUR.
5. Müssen zum 1.10.2022 alle Mitarbeiter mit einem Entgelt zwischen 1.300,01 EUR und 1.600 EUR neu verschlüsselt werden?
Ja. Ab dem 1.10.2022 gilt für diese Mitarbeiter der Übergangsbereich. Die entsprechende Schlüsselung ist im Personalstamm ab diesem Zeitpunkt zu hinterlegen.
 
6. Müssen für die Mitarbeiter mit einem Entgelt zwischen 1.300,01 EUR und 1.600 EUR zum 1.10.2022 DEÜV-Meldungen erstellt werden?
Nein. Der Beginn oder das Ende der Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ist nicht gesondert zu melden. Bei zukünftigen Meldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) ist jedoch anzugeben, dass es sich um einen Fall im Übergangsbereich handelt.
 
7. Inwiefern sind Arbeitgeber verpflichtet ihre Arbeitnehmer über die Änderungen zu informieren?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinteressen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nach Treu und Glauben zu wahren. Er hat insoweit seine Hinweis- und Informationspflichten zu erfüllen.[1] Mit der Erhöhung des Mindestlohns sowie der neuen Entgeltgrenzen im Übergangsbereich sind die bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Im beiderseitigen Interesse sollte der Arbeitsvertrag ggf. geändert werden.
8. Der Bestandsschutz gilt für Mitarbeiter mit einem Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR. Zählen da auch Einmalzahlungen hinzu?
Der Bestandsschutz gilt für Mitarbeiter, deren regelmäßiges Entgelt zwischen 450,01 EUR bis 520 EUR beträgt. Auch regelmäßige Einmalzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Unvorhergesehene Prämien zählen hingegen nicht dazu.[2]
 
9. Gilt der Bestandsschutz nur auf Wunsch der Arbeitnehmer?
Der Bestandsschutz in der KV/PV und AV gilt grundsätzlich für alle Midijobber mit einem Entgelt zwischen 450,01 EUR bis 520 EUR, die bereits vor dem 1.10.2022 zu diesen Konditionen beschäftigt waren. Eine Ausnahme gilt für die KV/PV: hier gilt der Bestandsschutz nur, wenn keine Familienversicherung möglich ist. Die Arbeitnehmer können sich jedoch auf Wunsch vom Bestandsschutz befreien lassen.
10. Wer muss den Antrag auf Befreiung vom Bestandsschutz stellen?
Der Arbeitnehmer muss den Antrag beim Arbeitgeber stellen. Dieser muss den Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen. Falls der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen hat, muss er seinen anderen Arbeitgeber über den Befreiungsantrag informieren.
 
11. Der Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur, wenn keine Familienversicherung möglich ist. Um welche Fälle handelt es sich dabei?

Eine Familienversicherung ist nicht möglich für:

  • Kinder ab ihrem 18. Geburtstag
  • Kinder ab ihrem 23. Geburtstag, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • Kinder ab ihrem 25. Geburtstag, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben
  • Personen, für die Versicherungsfreiheit eingetreten ist
  • Personen, die sich von der Vers...

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