Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die gleichartige Leistungen an EU-Kunden erbringen, besteht weiterhin die Möglichkeit, in einem Land ihrer Wahl Umsatzsteuererklärungen bei einer einzigen Anlaufstelle abzugeben. Dies gilt seit dem 1.1.2019 auch, wenn sie bereits über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügen, weil sie gelegentlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Umsätze tätigen. Nutzen Drittlandsunternehmer diese Möglichkeit in Deutschland, steht ihnen der VAT on eServices (NETP) des BZSt für die online-Registrierung und online-Abgabe der Umsatzsteuererklärungen zur Verfügung. Nach ihrer Registrierung sind sie verpflichtet, vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch abzugeben. Getrennt nach Mitgliedstaaten sind der Gesamtumsatz (ohne Steuer), der angewandte Steuersatz und der Steuerbetrag anzugeben. Die Beträge sind einheitlich in EUR auszuweisen. Die Gesamtsteuerschuld ist bis zum gleichen Tag auf das vom Bundeszentralamt für Steuern benannte Bankkonto zu überweisen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Abs. 4c UStG.

Nutzt ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer diese Regelung, muss er Werte in fremder Währung zur Steuerberechnung nach den Kursen umrechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) von der EZB festgestellt worden sind. Wurde für diesen Tag kein Kurs festgestellt, muss auf den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgestellten Kurs zurückgegriffen werden. Einzelheiten hierzu sind in Abschn. 18.7a UStAE geregelt.

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