Hat sich der Anbieter für die Teilnahme an der elektronischen Abgabe der Umsatzsteuererklärung für andere Mitgliedstaaten angemeldet, ist er verpflichtet, bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) die Angaben nach amtlich vorgegebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (über das BZStOnline-Portal) dem BZSt zu übermitteln.

 
Wichtig

Angaben in der Umsatzsteuererklärung

Der Steuerpflichtige hat in dem amtlich vorgegebenen Datensatz (im BZStOnline-Portal) folgende Angaben je Sitzstaat seiner Kunden zu machen:

  • ihm erteilte deutsche USt-IdNr.,
  • Erklärungszeitraum (z. B. Q1.jjjj),
  • Währung,
  • Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs,
  • Mehrwertsteuernormalsatz im Land des Verbrauchs,
  • ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Land des Verbrauchs,
  • Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Mehrwertsteuernormalsatz,
  • Mehrwertsteuerbetrag zum Normalsatz,
  • Bemessungsgrundlage der Umsätze zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz,
  • Mehrwertsteuerbetrag der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz,
  • insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag.

Die Angabe der Steuersätze im Land des Verbrauchs soll mittels einer Auswahloption erfolgen, sodass keine manuelle Eingabe der Steuersätze nötig bzw. möglich wäre. Unabhängig von der Steuererklärung, sollte der Unternehmer die Steuersätze im Land seiner Kunden[1] kennen, da sie schon für die Preisgestaltung und die Rechnungstellung relevant sind.

Für Umsätze in Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung nutzen, sind die Angaben ggf. in die nationale Währung auf der Grundlage der amtlichen EUR-Kurse der EZB umzurechnen.

 
Hinweis

Nützliche Informationen

Weitere Informationen, die laufend aktualisiert werden, finden Sie auch im Internet unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm.

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