Nach dem BAG liegt zwischen der Arbeitsleistung und dem Arbeitslohn ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 138 BGB dann vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Anstelle der nichtigen Lohnvereinbarung tritt gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, die sich in der Regel an der tariflichen Referenzvergütung im jeweiligen Wirtschaftsgebiet orientiert. Diese Rechtsprechung besteht unabhängig neben dem Mindestlohn fort. Liegt eine sittenwidrige Vergütung vor, wird sie mindestens auf das Niveau des Mindestlohns angehoben.

 
Hinweis

Auch Mindestlohn kann sittenwidrig sein

Ein Arbeitslohn kann auch dann sittenwidrig sein, wenn er über den Mindestlohn hinausgeht.

Bei § 138 BGB ist allein maßgeblich, dass die Vergütung abstrakt gesehen in keinem Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn der üblicherweise für solche Tätigkeiten gezahlte Tariflohn doppelt so hoch ist wie der Mindestlohn.[1]

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