Leitsatz

Zahlungen als Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an einem Leasingfahrzeug unterliegen als Schadenersatzleistungen nicht der Umsatzsteuer (entgegen BMF vom 22.5.2008, IV B 8 - S 7100/07/10007).

 

Sachverhalt

Die L GmbH schloss mit einem Kunden einen Leasingvertrag über ein Kfz ab. Nach dem Vertrag hat der Leasing-Nehmer das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Normale Verschleißspuren gelten dabei nicht als Schaden. Nach Ablauf des Leasingvertrags machte die L GmbH einen Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend, die der Leasingnehmer bezahlte. Nach der Klagebegründung vertrat die Klägerin die Auffassung, der Minderwertausgleich unterliege nicht der Umsatzsteuer, da die Zahlung kein Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs darstelle. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Betrag unterliege der Umsatzsteuer. Bei Zahlungen zum Ausgleich eines vertraglich vereinbarten Minderwerts für Beschädigungen oder übermäßigen Gebrauch des Leasinggegenstands handele es sich um ein Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung in Form einer Gebrauchsüberlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende Nutzung beinhalte.

 

Entscheidung

Die Zahlung erfolgte nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Dieser unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Die Ausgleichszahlung steht dabei nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers steht. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Der Ausgleichszahlung steht nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber. Die vertragswidrige Nutzung bzw. Behandlung des Fahrzeugs war nicht durch den Vertrag gedeckt. Die Vertragsregelungen beinhalten keine dementsprechende Duldung, sondern dienen nur der verfahrensökonomischen Abwicklung im Schadensfall.

 

Hinweis

Das BMF (Schreiben v. 22.5.2008, IV B 8 - S 7100/07/10007) möchte derartige Fallgestaltungen umsatzsteuerpflichtig behandelt wissen. Da vergleichbare Fälle dem BFH bisher noch nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.12.2010, 5 K 224/09

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