Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO bei einem wechselseitigen Mietverhältnis[1] zwischen Eltern und Sohn kann vorliegen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Vertragsbeziehungen der Parteien untereinander nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen sind, sondern lediglich eine rein formale Anknüpfung zum Zweck der Minderung der Einkommensteuerbelastung der Parteien bilden. Ein Mietvertrag ist einkommensteuerrechtlich daher nicht anzuerkennen, wenn planmäßig in etwa gleichwertige Wohnungen von Angehörigen angeschafft bzw. in Wohneigentum umgewandelt werden, um sie sogleich wieder dem anderen zu vermieten.[2] Vermieten z. B. 4 einander nahe stehende Personen, von denen 2 in Haushaltsgemeinschaft leben und die gemeinsam und planmäßig mehrere in sich abgeschlossene Wohneinheiten errichtet und sich gegenseitig zum Teileigentum übertragen haben, 3 dieser Wohnungen wechselseitig zur eigenen Nutzung, kann darin ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO liegen. Dieser steht der steuerlichen Berücksichtigung geltend gemachter Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung entgegen.[3] Überträgt dagegen der Alleineigentümer von 2 Eigentumswohnungen einem nahen Angehörigen nicht die an diesen vermietete, sondern die von ihm selbst genutzte Wohnung, stellt das gleichzeitig für diese Wohnung abgeschlossene Mietverhältnis mit dem nahen Angehörigen keinen Gestaltungsmissbrauch[4] dar.[5]

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