Die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – ausgenommen eingetragene Lebenspartnerschaften – übertragen werden, es sei denn, dass der Vertrag die gemeinsam genutzte Wohnung betrifft.[1] Allerdings ist ein Mietverhältnis zwischen 2 Personen, die eine Beziehung führen und ein gemeinsames Kind haben, wegen eines deshalb bestehenden sog. Näheverhältnisses, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt, steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Gestaltung und die Durchführung des Vereinbarten einem Fremdvergleich nicht standhält.[2]

Leben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Wohnung, die einem von ihnen allein gehört, und zahlt der andere für die Mitbenutzung dieser Wohnung die Hälfte der üblichen Miete, wird dieses Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des BFH nicht anerkannt.[3]

Die als Miete erklärten Zuzahlungen eines Partners stellen Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung dar.

Ein Mietverhältnis mit dem ehemaligen Lebensgefährten ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn zwischen beiden ein Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis fortbesteht und die Art und Weise der Gebrauchsüberlassung unter fremden Dritten nicht vorstellbar ist.[4]

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