Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage, ob ein Fremdvergleich vorzunehmen ist, nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Angehörigeneigenschaft vorliegt. Vielmehr ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis zwischen den Vertragsparteien angenommen werden kann.[1] Was unter "nahestehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis unter nahestehenden Personen dem steuerlich bedeutsamen oder dem privaten Bereich[2] zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.[3]

An den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahestehenden Personen sind strenge Anforderungen zu stellen.[4]

Folglich ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

H 21.4 EStH spricht in diesem Zusammenhang auch nicht von Mietverträgen unter nahen Angehörigen, sondern nur von Mietverträgen unter Angehörigen.

Zu den Angehörigen zählen:

  • der Ehegatte
  • der Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • Eltern und Kinder, auch soweit es sich um erwachsene (volljährige) und verheiratete Kinder handelt[5]
  • Großeltern und Enkelkinder[6]
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder[7] und
  • Geschwister sowie Verschwägerte.[8]

Verlobte fallen nicht unter den Begriff "Angehörige".[9] Ob Stiefmutter und Stiefsohn, die weder zivilrechtlich miteinander verwandt oder verschwägert noch steuerrechtlich Angehörige i. S. d. § 15 AO sind, unter den gesetzlich nicht definierten Begriff des nahen Angehörigen fallen, hat der BFH[10] dahingestellt gelassen.

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