Begriff

Mietereinbauten und Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind. Sie werden bilanzrechtlich ähnlich wie Bauten auf fremdem Grund und Boden behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtliche Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Mietereinbauten richtet sich nach § 253 i. V. m. § 255 Abs. 1 und 2 HGB. Einkommensteuerrechtlich sind bei Gewinneinkünften § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a i. V. m. § 7 Abs. 1 sowie Abs. 45a EStG anzuwenden. Letztere Vorschriften sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch für den Abzug von Werbungskosten bei Überschusseinkünften maßgebend.

Zu der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Mietereinbauten und Mieterumbauten hat die Verwaltung im BMF-Schreiben v. 15.1.1976[1] umfassend Stellung genommen. Weitere Erläuterungen finden sich in R 7.1 Abs. 6 EStR 2012 und R 7.4 Abs. 3 EStR 2012 sowie in H 4.2 Abs. 3 EStH 2015 und H 5.5 EStH 2015. Aus der umfangreichen Judikatur des BFH sind die beiden Urteile v. 26.2.1975[2] hervorzuheben.

Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten[3]

In § 15 UStG wird der Vorsteuerabzug von Leistungen, die für das Unternehmen bezogen werden, geregelt. Die Berichtigungsvorschrift ist § 15a UStG. Darin wird geregelt, dass der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss, wenn sich die Grundlagen für den Vorsteuerabzug ändern (von vorsteuerabzugsberechtigt zu nicht vorsteuerabzugsberechtigt und umgekehrt).

Für Gebäude bzw. Bauteile gilt umsatzsteuerlich nach wie vor noch der Erlass über Bauten auf fremdem Grund und Boden des BMF v. 23.7.1986.[4]

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