Aus Sicht einer Weiterlieferung kann der Pächter den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur geltend machen, wenn er den Mietereinbau an den Verpächter steuerpflichtig weiterliefert. Dies bedingt eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Kommt der Mieter für die Kosten des Einbaus auf und wird am Ende der Miet- bzw. Pachtzeit der Einbau nicht entfernt, ist der Mieter grundsätzlich Leistungsempfänger für den Mietereinbau. Sofern er mit seiner gewöhnlichen Tätigkeit Umsätze erzielt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er den Vorsteuerabzug aus den betreffenden Eingangsleistungen grundsätzlich geltend machen. Sofern die Weiterlieferung am Ende der Miet- bzw. Pachtdauer entgeltlich umsatzsteuerpflichtig erfolgt, ist der Vorsteuerabzug auch nicht zu berichtigen.

Erfolgt am Ende der Pacht- oder Mietdauer die Weiterlieferung des Mietereinbaus an den Vermieter oder -pächter unentgeltlich, ist zu prüfen, ob der Vorsteuerberichtigungszeitraum abgelaufen ist.

Grundsätzlich ist die unentgeltliche Weiterlieferung vorsteuerschädlich. In Fällen dieser Art muss der Pächter bei einer Nutzungsdauer des Mietereinbaus von weniger als 10 Jahren eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG prüfen und ggfs. vornehmen.

Bei Einbau:

Ende der Mietzeit bei umsatzsteuerpflichtigem Entgelt:

Oder bei unentgeltlicher Überlassung:

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