Übernimmt der Vermieter oder Verpächter die Kosten durch Anrechnung auf die Miete oder die Pacht (Minderung der Pacht bzw. Miete), trägt er wirtschaftlich den Einbau. Er übernimmt zwar nicht die sofortige Zahlung der Maßnahme, doch mindert er die Miete bzw. Pacht, sodass die Maßnahme von ihm wirtschaftlich getragen wird.

Der Pächter ist hier i. d. R. zuerst Leistungsempfänger des Mietereinbaus. Die Leistungsgeber werden hierbei in der Regel durch den Pächter bezahlt. Bezahlt wird der Mietereinbau jedoch auch vom Verpächter – nämlich durch eine Reduzierung des monatlichen Pachtzinses.

Diese Zahlung betrifft nicht den Leistungsaustausch zwischen Leistungsgeber des Einbaus und Pächter. Folglich muss zwischen Pächter und Verpächter auch ein Leistungsaustausch stattfinden. Der Pächter liefert den Mietereinbau an den Verpächter. Dieser Leistungsaustausch erfolgt entgeltlich durch die Pachtreduzierung. ­

Im Leistungsaustausch zwischen Pächter und Verpächter sollten umsatzsteuerlich eindeutige Vereinbarungen bestehen. Eindeutig vereinbart werden sollte insbesondere der Übergang der Verfügungsmacht. Vom Übergang der Verfügungsmacht abhängig sind die Umsatzsteuerschuld des Lieferanten (Pächter) und der Vorsteuerabzug des Käufers (Verpächter).

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