Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter zuzurechnen, weil es bei ihm wirtschaftliches Eigentum darstellt[1] oder weil es besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dient[2], handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut.[3] Der Mieter hat es in seiner Bilanz zu aktivieren.

Die Verwaltung hatte im BMF-Schreiben v. 15.1.1996[4] (noch) die Auffassung vertreten, dass sich die AfA auch hier nach der voraussichtlichen Mietdauer oder der ggf. kürzeren voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Mietereinbaus oder -umbaus richten. Nach der (neueren) Rechtsprechung[5] können die AfA allerdings nicht mehr entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses, sondern nur nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen vorgenommen werden. Die Verwaltung hat sich dieser Sichtweise des BFH (zunächst) angeschlossen.[6]

 
Wichtig

Kürzere Nutzungsdauer aufgrund kürzerer Mietdauer

Bei Mietereinbauten und -umbauten kann sich abweichend zu den für das Gebäude geltenden typisierten AfA-Sätzen nach jetziger Verwaltungsauffassung allerdings eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund einer ggf. kürzeren Mietdauer ergeben.[7]

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