Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung, handelt es sich bei dieser ertragsteuerlich nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut[1]. Die AfA richtet sich auch hier nach der voraussichtlichen Mietdauer oder der kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtung.[2]
Dräger, Müller, Dorn in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 6 EStG, Rn. 528, Stand: 1.2.2022.
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