Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.[1] Aufwendungen verlieren auch dann nicht den Charakter als Werbungskosten, wenn vor­übergehend keine Einnahmen erzielt werden. Der Vermieter kann Werbungskosten hinsichtlich eines vermieteten Gebäudes oder einer vermieteten Wohnung auch geltend machen, wenn ihm durch den Ausfall von Mietzahlungen über einen größeren Zeitraum keine Einnahmen zufließen.

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind solange als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. An einer solchen endgültigen Aufgabe fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug.[2]

Der Werbungskostenabzug scheidet generell ab dem Zeitpunkt aus, in dem der Vermieter bewusst auf Mieteinnahmen verzichtet oder objektiv keine Vermietungsabsicht mehr besteht.[3] Dies gilt auch für den Fall, dass eine zukünftige Vermietung dauerhaft ausgeschlossen ist, weil der Steuerpflichtige das Grundstück tatsächlich oder rechtlich nicht mehr einem anderen zur Nutzung überlassen kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück auf eine andere Person überträgt, ohne sich die Nutzung vorzubehalten, oder er einer anderen Person ein (dingliches) Nutzungsrecht, z. B. ein Wohnrecht, den Nießbrauch oder ein Dauerwohn- und Nutzungsrecht nach § 31 WEG daran einräumt und sich so der rechtlichen Möglichkeit entzieht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Mietvertrag abzuschließen.[4]

Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige – will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.[5]

 
Wichtig

Renovierungskosten während Eigennutzung

Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung, die der Steuerpflichtige während der Zeit der Selbstnutzung durchführt, sind grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten mit Blick auf eine nach der Eigennutzung geplante Vermietung abziehbar.[6] Dies gilt auch für den Fall, dass die Renovierungsarbeiten nur deshalb noch in der Phase der Eigennutzung durchgeführt werden, um einen späteren Mietausfall zu vermeiden.[7]

Prozesskosten einschließlich der Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens, die bei der Einklagung von rückständigen Mieten anfallen, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Das Gleiche gilt für Prozesskosten, die dem unterlegenen Vermieter in einem Prozess wegen behaupteter rückständiger Mieten entstehen.

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