Die Überweisung der Mietkautionszahlung an den Vermieter führt noch nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Erst soweit der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu erfassen. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.[1]
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