Hat der Mieter als Miete sämtliche Kosten, die mit dem Objekt zusammenhängen (Verwaltungskosten, Steuern, Zinsen usw.), zu tragen, können dies Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein, die gleichzeitig beim Vermieter wieder als Werbungskosten abfließen.[1] Auch vom Pächter vorgenommene Reparaturen können zu zusätzlichen Pachteinnahmen führen[2], die aber dann beim Verpächter als Werbungskosten abziehbar sind.[3] Hat ein Mieter Kosten getragen, die als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgründen nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu berücksichtigen.[4]

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