Mieterkautionen sind steuerrechtlich dem Mieter zuzurechnen und führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Vermieter. Die Einbehaltung einer Mieterkaution zur Beseitigung von Mieterschäden führt allerdings zu Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.[1]

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