Ersetzt oder bezuschusst der Mieter Instandhaltungsaufwendungen des Vermieters an der Mietsache, führt dies zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Vermieters. Hat ein Mieter Kosten getragen, die als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgründen nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu berücksichtigen.[1]

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