Einnahmen (und Ausgaben) aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze, wie Kies oder Lehm (sog. Ausbeuteverträge), also aus der Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung, zählen regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.[1] Ausbeuteverträge können in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch als Kaufverträge und damit als steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz angesehen werden, wenn der Grund und Boden mitveräußert wird oder die einmalige Lieferung einer fest begrenzten Menge von Bodenbestandteilen Gegenstand des Vertrags ist.[2] Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört auch das Entgelt für die Überlassung eines Grundstücks, wenn dieses zwar bürgerlich-rechtlich übereignet wird, die Vertragsparteien aber die Rückübertragung nach Beendigung der Ausbeute vereinbaren.[3] Als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen ist auch das Entgelt aus dem Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks, wenn die Auslegung der Bestimmungen des Kaufvertrags ergibt oder aus außerhalb des Vertrags liegenden Umständen zu ersehen ist, dass die Vertragsparteien keine dauerhafte Eigentumsübertragung, sondern eine zeitlich begrenzte Überlassung zur Substanzausbeute anstreben.[4] Entrichtet bei einem Substanzausbeutevertrag der Pächter nicht nur einen Förderzins und ggf. eine Pauschalentschädigung als Gegenleistung, sondern ­verpflichtet er sich auch, für den Ertragsausfall in der Landwirtschaft und für andere konkrete Schäden im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen besondere Entschädigungen zu zahlen, sind diese Entschädigungen nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. § 21 Abs. 3 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[5] zuzurechnen, weil sie diese ersetzen sollen.[6]

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