Eine faktische Bausperre ist dadurch gekennzeichnet, dass der Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf die Erklärung des Bauamtes in verständlicher Weise von der Einreichung eines formellen Baugesuchs absieht oder an einer beabsichtigten Veräußerung als Bauland gehindert wird.[1] Der Vorgang stellt eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Die Entschädigung für eine faktische Bausperre unterliegt nicht der Einkommensteuer und führt somit nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[2] Dies gilt sowohl für ein unbebautes als auch für ein bebautes Grundstück.[3]

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