Aus diesem Grund können Sie kalkulatorische Kosten nicht der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen. Da diese Kosten keine Aufwendungen darstellen, bezeichnet man sie als kalkulatorische Kosten.

Wenn Sie z. B. Eigentümer des Betriebsgebäudes sind, würde der Gegenwert der Wertminderung des Gebäudes und der Nutzung des Grundstücks nicht in Ihrer Preiskalkulation erscheinen, da Sie mit sich selbst keinen Mietvertrag schließen können (anders aber der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer).

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