Rz. 106
Die früher für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen[1] sowie die ergänzenden Regelungen der Länder sind inzwischen aufgehoben worden.
Rz. 107
Ist die Eiserne Verpachtung im Vorgriff auf eine spätere Hofübertragung in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen worden, kann auf gemeinsamen Antrag von Pächter und Verpächter abweichend von üblicherweise anzuwendenden Grundsätzen aus Vereinfachungs- und Billigkeitsgründen auch nach der sog. Buchwertmethode verfahren werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sowohl der Pächter als auch der Verpächter ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[2]
Rz. 108
Sind Verträge vor dem 1.4.2002 abgeschlossen worden, für die die Erleichterungsregelungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen worden sind, sind jedoch auf einvernehmlichen Antrag von Pächter und Verpächter aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Grundsätze anzuwenden.[3] Wegen der beim Übergang auf die neuen Regelungen zu beachtenden Grundsätze siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[4]
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