Rz. 106

Die früher für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen[1] sowie die ergänzenden Regelungen der Länder sind inzwischen aufgehoben worden.

 

Rz. 107

Ist die Eiserne Verpachtung im Vorgriff auf eine spätere Hofübertragung in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen worden, kann auf gemeinsamen Antrag von Pächter und Verpächter abweichend von üblicherweise anzuwendenden Grundsätzen aus Vereinfachungs- und Billigkeitsgründen auch nach der sog. Buchwertmethode verfahren werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sowohl der Pächter als auch der Verpächter ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[2]

 

Rz. 108

Sind Verträge vor dem 1.4.2002 abgeschlossen worden, für die die Erleichterungsregelungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen worden sind, sind jedoch auf einvernehmlichen Antrag von Pächter und Verpächter aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Grundsätze anzuwenden.[3] Wegen der beim Übergang auf die neuen Regelungen zu beachtenden Grundsätze siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[4]

[1] Ziffer 4 zweiter Absatz der einheitlichen Ländererlasse v. 17.12.1965, BStBl 1966 II S. 34.
[3] BMF, Schreiben v. 21.2.2002, BStBl 2002 I B V Satz 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge