Rz. 100

Wer als Pächter Betriebsvermögen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese Wirtschaftsgüter nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Gebäuden, deren Unterhaltung dem Pächter obliegt, keine besonderen Regelungen getroffen worden, trägt der Pächter den Wertverzehr insoweit nicht.[1]

 

Rz. 101

Weitere in diesen Zusammenhängen zu beachtende Grundsätze sind unter Rz. 121 ff. dargestellt und auch vom BMF in seinem Schreiben v. 21.2.2002 aufgeführt.[2]

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