Rz. 81

Erst durch den Abschluss der Miet- oder Pachtverträge wird die steuerrechtliche Verknüpfung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen hergestellt. Um den steuerlichen Problemen der verdeckten Gewinnausschüttung aus der Betriebs-GmbH zu entgehen, müssen die verpachteten Gegenstände unbedingt genau bezeichnet werden. Dazu kann als Anlage zum Mietvertrag ein besonderes Verzeichnis errichtet werden, in dem die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungsjahr und -kosten, Zeitwert, voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten und Nutzungsdauer vermerkt sind. Dies erscheint aus steuerlichen Gründen besonders wichtig, da diese Angaben die Hauptfaktoren für die Bemessung des Pachtzinses sind.

 

Rz. 82

Aus diesen Gründen ist auch festzulegen, wer die laufende Instandhaltung und Ersatzbeschaffung vorzunehmen hat und wer die sonstigen Kosten wie Versicherung, Steuern für die verpachteten Wirtschaftsgüter usw. tragen muss. Angezeigt ist – wegen § 823 BGB – auch eine Vereinbarung über die Durchführung der Verkehrssicherungspflicht. Es ist ratsam, eine Vereinbarung darüber zu treffen, was im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den von der Betriebs-GmbH errichteten Anlagen geschehen soll (Beseitigungsverpflichtung, entschädigungsloser Übergang auf das Besitzunternehmen oder Übergang gegen Entschädigung). Auch hier ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung latent, da stets der Bestand eines Fremdvergleichs gegeben sein muss.[1]

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