Rz. 76

Die Aufwendungen, die für das im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen der Personengesellschaft überlassene Wirtschaftsgut anfallen, sind – sofern keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen vorliegen – als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.[1] Insbesondere kommen in Betracht:

  • Vertragskosten beim Abschluss des Miet- und Pachtvertrags,
  • Absetzung für Abnutzung,
  • Abschreibungen auf den niedrigen Teilwert,
  • Grundsteuer und
  • sonstige Grundstücksaufwendungen, wie z. B. Reparaturaufwendungen, Schuldzinsen für Kredite, soweit sie zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung bzw. Instandsetzung der überlassenen Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, Verwaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugkosten, Mietaufwendungen für ein gemietetes oder gepachtetes und an die Personengesellschaft weitervermietetes oder weiterverpachtetes Wirtschaftsgut,[2] Gewerbesteuer, soweit diese durch den Sonderbilanzgewinn entstanden ist und die übrigen Gesellschafter die Übernahme dieser Steuer ablehnen.
 

Rz. 77

Sind die Aufwendungen, die als Sonderbetriebsausgaben zu behandeln sind, in einem anderen gewerblichen Betrieb des Mitunternehmers entstanden, so liegt in Höhe der bei der Personengesellschaft berücksichtigten Sonderbetriebsausgabe eine Entnahme aus dem anderen Betrieb vor, durch die die dort durch diese Betriebsausgabe eingetretene Gewinnminderung neutralisiert wird.[3]

 

Rz. 78

Die zeitliche bilanzielle Erfassung richtet sich nicht nach dem Zufluss beim Gesellschafter, sondern nach der bilanziellen Erfassung des Ertrags/Aufwands in der (Haupt-)Bilanz der Gesellschaft. Sobald dort der Aufwand gewinnmindernd bzw. der Ertrag gewinnerhöhend in der Bilanz der Gesellschaft erscheint, ergibt sich die Notwendigkeit der Neutralisierung durch Erfassung in der Sonderbilanz des Gesellschafters zum Zweck der Ermittlung der zutreffenden Höhe der gewerblichen Einkünfte im maßgeblichen Veranlagungszeitraum. Voraussetzung für die Hinzurechnung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben beim Gesellschafter ist, dass sie den Gewinn der Gesellschaft beeinflusst haben. Es gilt das Prinzip der korrespondierenden Bilanzierung.[4]

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