Rz. 57

Übersteigen die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 2.999.999,99 EUR, so sind die Nettozinsaufwendungen nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die sog. Konzernklausel greift, das entsprechende Unternehmen also "nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört".[1] Gemäß § 4h Abs. 3 Satz 5 EStG gilt ein Unternehmen als ein Konzernunternehmen, wenn es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen konsolidiert wird oder konsolidiert werden könnte. Ein Unternehmen wird aber auch dann als ein Konzernunternehmen klassifiziert, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Unternehmen einheitlich bestimmt werden kann.[2]

 

Rz. 58

Die Befreiung von der Zinsschranke durch die Konzernklausel ist bei Körperschaften nur dann gestattet, wenn keine steuerschädliche Gesellschafterfremdfinanzierung gemäß § 8a Abs. 2 KStG gegeben ist.[3] Danach muss die jeweilige Körperschaft nachweisen, dass sie nicht mehr als 10 % ihrer Nettozinsaufwendungen an einen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter, an eine diesem Gesellschafter nahe stehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG oder an einen Dritten, der entweder auf einen mehr als zu 25 % beteiligten Gesellschafter oder auf eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, abführt.

 

Rz. 59

Zur Vermeidung der Zinsschranke besteht zudem für Konzernunternehmen die sog. Escapeklausel.[4] Hierzu muss im Rahmen eines Eigenkapitalvergleichs gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) EStG die Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens am Abschlussstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gleich hoch oder höher ausfallen als die Eigenkapitalquote des Konzerns, damit eine unbegrenzte Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen vorgenommen werden kann. Eine Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens, die bis zu 2 Prozentpunkte geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote, ist dabei unschädlich.[5]

 

Rz. 60

Die Eigenkapitalquote stellt das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme dar.[6] Die Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens wird dabei auf der Basis des Jahres- oder Einzelabschlusses ermittelt.[7] Die Konzerneigenkapitalquote wird hingegen auf der Grundlage des Konzernabschlusses, der auch das betreffende Konzernunternehmen mit einbezieht, bestimmt.[8] Liegen Wahlrechte bei der Erstellung des Jahres- oder Einzelabschlusses bzw. des Konzernabschlusses vor, sind diese einheitlich auszuüben.[9]

 

Rz. 61

Im Rahmen der Bestimmung der Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens ist das Eigenkapital zum einen um einen im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er auf das Konzernunternehmen entfällt, sowie um die Hälfte der Sonderposten mit Rücklageanteil zu erhöhen.[10] Zum anderen ist das Eigenkapital um dasjenige Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt (mit Ausnahme von Vorzugsaktien), sowie um die Anteile an anderen Konzernunternehmen zu vermindern.[11] Außerdem ist das Eigenkapital um Einlagen der vergangenen 6 Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag zu kürzen, soweit diesen Einlagen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten 6 Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen.[12] Schließlich ist die Bilanzsumme um solche Kapitalforderungen zu vermindern, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen Verbindlichkeiten i. S. d. § 4h Abs. 3 EStG in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.[13]

 

Rz. 62

Grundsätzlich sind die maßgeblichen Abschlüsse für den Eigenkapitalvergleich einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.[14] Ist allerdings kein IFRS-Konzernabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen und wurde auch für keines der letzten 5 Wirtschaftsjahre ein IFRS-Konzernabschluss erstellt, so kann der Eigenkapitalvergleich auch auf der Grundlage von Abschlüssen nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erfolgen.[15] Existieren auch solche Abschlüsse zur Vornahme des Eigenkapitalvergleichs nicht, sind die nach den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) erstellten Abschlüsse zu verwenden.[16] Auf jeden Fall muss der verwendete Konzernabschluss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die Bedingungen der befreienden Wirkung eines Abschlusses gemäß den §§ 291 und 292 HGB erfüllen.[17]

 

Rz. 63

Bei einer Anwendung von Rechnungslegungsstandards im Jahres- oder Einzelabschluss, die mit den verwendeten Rechnungslegungsstandards im aufgestellten Konzernabschluss nicht übereinstimmen, ist die Eigenkapitalquote des Konzernunternehmens mittels einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu bestimmen.[18]

 

Rz. 64

Die Escapeklausel hat vergleichbar mit der Konzernklausel ebenfalls nur dann hinsichtlich der Zinsschranke eine befreiende Wirkung, wenn keine steuerschädliche Gesellschafterfremdfinanzierung gegeben ist.[19] Der Tatbestand der steuerschädlichen Gesellschafterfremdfinanz...

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