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Neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht ergibt sich auch aus dem Steuerrecht keine Definition für die Begriffe "Eigenkapital" und "Fremdkapital". Eine Vielzahl steuergesetzlicher Vorschriften ordnet allerdings zwingend eine Klassifizierung von Finanzinstrumenten zum steuerbilanziellen Eigen- oder Fremdkapital an und knüpft an die vorgenommene Einordnung – vor allem im Ertragsteuerrecht – rechtliche Konsequenzen von enormer materieller Tragweite.[1]
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