Rz. 47

Neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht ergibt sich auch aus dem Steuerrecht keine Definition für die Begriffe "Eigenkapital" und "Fremdkapital". Eine Vielzahl steuergesetzlicher Vorschriften ordnet allerdings zwingend eine Klassifizierung von Finanzinstrumenten zum steuerbilanziellen Eigen- oder Fremdkapital an und knüpft an die vorgenommene Einordnung – vor allem im Ertragsteuerrecht – rechtliche Konsequenzen von enormer materieller Tragweite.[1]

[1] Vgl. Briesemeister, Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S. 111; Hennrichs/Pöschke, in Schulze-Osterloh u. a., Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III/1 Rz. 200 ff., Stand: 7/2019.

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